Online-Antrag auf Erteilung des Jagdscheins

RSK_VORL_0003_BundID

Version: 20230717

 

Hinweise zum Datenschutz

Anmeldung

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Quelle der Identitätsprüfung

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(Mögliche Werte sind: eIDAS, eID, Smart-eID, Authega, Elster, Benutzername oder FINK)

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Dient einer näheren Differenzierung über das Vertrauensniveau hinaus, um zu Ermitteln welcher konkrete Service die Identitätsprüfung durchgeführt hat.

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Daten zum Antrag

Im Rahmen eines Erstantrags muss zwingend 

  • das Prüfungszeugnis
  • ein Passfoto

im Original vorlegen.

 

Bitte senden Sie die Unterlagen an folgende Anschrift:


Rhein-Sieg-Kreis
30.3 Ordnungsangelegenheiten
Postfach 1551
53705 Siegburg

 

Alternativ können Sie die Unterlagen zu unseren Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 08:00 Uhr – 12:00 Uhr und montags 14:00 Uhr – 16:00 Uhr (Mittwochs geschlossen) auch persönlich vorbeibringen:


Kaiser-Wilhelm-Platz 1
53721 Siegburg

Im Rahmen einer Verlängerung muss zwingend Ihr Jagdscheinheft im Original vorlegen. Sollte das alte Jagdscheinheft voll sein (das heißt eine weitere Verlängerung ist wegen Platzmangels im Heft nicht möglich) muss ebenfalls ein neues Passfoto im Original vorliegen. 

 

Bitte senden Sie diese Unterlagen an folgende Anschrift:

Rhein-Sieg-Kreis
30.3 Ordnungsangelegenheiten
Postfach 1551
53705 Siegburg

 

Alternativ können Sie die Unterlagen zu unseren Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 08:00 Uhr – 12:00 Uhr und montags 14:00 Uhr – 16:00 Uhr (Mittwochs geschlossen) auch persönlich vorbeibringen:

Kaiser-Wilhelm-Platz 1
53721 Siegburg

Der Tagesjagdschein ist gültig für 14 aufeinanderfolgende Tage und kann auch für einen in der Zukunft liegenden Zeitraum beantragt werden.

Gesamtjagdfläche

(Über das grüne Plus können Sie weitere Jagdbezirke hinzufügen.)

Aufgliederung der Fläche, auf der dem Jagdscheininhaber nach § 11 Abs. 3 BJagdG die Jagdausübung zusteht.

Erläuterung zur Erklärung über die Gesamtjagdfläche (Spalte 3 und 4): 
Als Fläche ist einzutragen, sofern in einem Jagdbezirk
1.1 eine Person allein zur Jagd befugt ist: die gesamte Fläche;
1.2 mehrere Personen als Mitpächter zur Jagd befugt sind: die anteilige Fläche (z.B. bei 3 Mitpächtern 1/3);
1.3 entgeltliche Jagderlaubnisse erteilt sind; sowohl für den Revierinhaber als auch die Erlaubnisnehmer die anteilige Fläche (wie bei Mitpächern 
z.B. 1 Revierinhaber, 2 Erlaubnisnehmer = 1/3 Anteil).
Unterverpachtete Flächen sind von der Gesamtfläche abzuziehen.
Eine unentgeltliche Jagderlaubnis oder eine Erlaubnis zu Einzelabschüssen ist nicht zu berücksichtigen. Eine entgeltliche Jagderlaubnis ist auch dann 
voll zu berücksichtigen, wenn sie inhaltlich beschränkt ist (z.B. nur für Niederwild oder nur für eine bestimmte Wildart).

Pachtzeit

Beginn

Ende

Bestätigung

Bundesjagdgesetz - § 17 Versagung des Jagdscheines

 

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

  1. Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind
  2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
  3. Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
  4. Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit  Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß  einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.

Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

 

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

  1. Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
  2. Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
  3. Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
  4. Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.


(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die  

  1. a) wegen eines Verbrechens,
    b) wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
    c) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
    d) wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
  2. wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
  3. geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
  4. geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

 

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

Anlagen

Nachweis Jagdhaftpflichtversicherung

Hinweise:

  • Maximale Dateigröße: 5MB, zugelassene Dateiformate: jpg, jpeg, png, pdf
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Anlage zur Bestätigung der körperlichen bzw. persönlichen Eignung

Beurteilung der körperlichen bzw. persönlichen Eignung
Die Untere Jagdbehörde hat die körperliche bzw. persönliche Eignung vor Erteilung eines Jagdscheines nach § 17 BJagdG und § 6 WaffG zu prüfen.

 

Hiermit bestätige ich,

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